Abschreibung von Computern
Von Kanzlei Lehmann 
vor 3 Jahren am 08.04.2021 
Für Computerhard- und software wird nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem und nicht wie bisher meist angenommen von drei Jahren zugrundegelegt.
(BMF Schreiben vom 26.02.2021-IV C 3-S 2190/21/10002)