Abzug vergeblicher Prozesskosten von der Erbschaftsteuer
Kosten eines Zivilprozesses, in welchem der Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend macht, sind als Nachlasskosten abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig hingegen sind Prozesskosten die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Es handelt sich hier lediglich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung.
BFH Urteil vom 20.05.2020 Az.: II R 29/16
Nicht abzugsfähig hingegen sind Prozesskosten die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Es handelt sich hier lediglich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung.
BFH Urteil vom 20.05.2020 Az.: II R 29/16