Außerordentliche Kündigung wegen Löschung von Daten
Der Arbeitnehmer löschte insgesamt 374 kundenbezogene Dateien, insbesondere Kundenkontakte, Termine, Aufgaben und E-Mail-Korrespondenz vom Outlook-Server. Unter den gelöschten Dateien befanden sich auch private E-Mails und Kontaktadressen des Arbeitnehmers.
Die daraufhin ausgesprochene außerordentliche Kündigung war rechtmäßig.
Der dafür notwendige wichtige Grund liegt in der vorsätzlichen und vertragswidrigen Entziehung der kundenbezogenen Daten vor dem unmittelbaren Zugriff des Arbeitgebers. Gerade bei einer kundenbezogenen Tätigkeit gehört es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers gem. § 241 Abs. 2 BGB, dem Arbeitgeber den Zugriff auf seine Arbeitsergebnisse zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen die selbstverständliche (Neben-)Pflicht, die Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen, rechtfertigt die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, denn dem Arbeitnehmer musste auch ohne eine solche Warnung bewusst sein, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden würde.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.08.2013, Az.: 7 Sa 1060/10, PM 1/14 vom 07.03.2014
Die daraufhin ausgesprochene außerordentliche Kündigung war rechtmäßig.
Der dafür notwendige wichtige Grund liegt in der vorsätzlichen und vertragswidrigen Entziehung der kundenbezogenen Daten vor dem unmittelbaren Zugriff des Arbeitgebers. Gerade bei einer kundenbezogenen Tätigkeit gehört es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers gem. § 241 Abs. 2 BGB, dem Arbeitgeber den Zugriff auf seine Arbeitsergebnisse zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen die selbstverständliche (Neben-)Pflicht, die Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen, rechtfertigt die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, denn dem Arbeitnehmer musste auch ohne eine solche Warnung bewusst sein, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden würde.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.08.2013, Az.: 7 Sa 1060/10, PM 1/14 vom 07.03.2014