Erbnachweisklausel bei Sparkassen AGB unwirksam
Die Regelung in den AGB der Sparkasse, welche besagt, dass der Erbe nach dem Tode des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen kann ist unwirksam.
Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.
Das uneingeschränkte Recht, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Sparkasse entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2013 - Az.: XI ZR 401/12, PM 165/2013
Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.
Das uneingeschränkte Recht, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Sparkasse entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2013 - Az.: XI ZR 401/12, PM 165/2013