Fit im Büro
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglicht in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren dann kann dieser geldwerte Vorteil steuerfrei sein. Wichtig hierbei ist, dass auch unter Berücksichtigung eines Eigenanteils die 44 € Grenze eingehalten wird. Der geldwerte Vorteil ist dann dem Arbeitnehmer als laufender monatlicher Arbeitslohn zugeflossen.
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. Dezember 2020, Az.: VI R 14/18
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. Dezember 2020, Az.: VI R 14/18