Keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Kündigungsschutzklage nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO
Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aus und gibt der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei, fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeitsverhältnisse an den Schuldner zurück. Ab dann ist der Schuldner und nicht mehr der Insolvenzverwalter passiv legitimiert für eine Kündigungsschutzklage. Ohne die Freigabe wäre die Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter zu richten und dies auch dann, wenn die Kündigung vom Insolvenzschuldner erklärt wurde. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Insolvenzverwalter über.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az.:6 AZR 979/11, PM 71/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az.:6 AZR 979/11, PM 71/13