Rückforderung von Gehaltszahlungen in der Insolvenz
Der Insolvenzverwalter kann Entgeltzahlungen, welche in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, zurückfordern, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, die Gläubiger zu benachteiligen und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sogenannte Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gehalt für eine in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Entscheidend ist also, ob der Arbeitgeber mit einem Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und ob der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte. Ein Vorsatz des Arbeitgebers kann dann entfallen, wenn sich sein Wille trotz Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit darauf beschränkt, durch die Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens notwendige Arbeitsleistung zu erbringen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2014- 6 AZR 345/12, PM 6/14
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2014- 6 AZR 345/12, PM 6/14