Sachbezüge: Einbeziehung von Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern als Motivationsförderung oder zur Nutzung von steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteilen sog. Sachbezüge, wie z.B. Gutscheine für Tankstellen oder Amazon, Prepaidkarten oder vergünstigte Konditionen bei Versandhändlern.
Sofern diese Sachbezüge die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht übersteigen, werden sie nicht berücksichtigt. (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Im vorliegenden Fall räumte die Klägerin ihren Mitarbeitern ein, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Dafür wurden 43,99 € (brutto) in Rechnung gestellt zuzüglich Versandkosten von 7,14 € (brutto). Demnach wurde der Wert von 44 Euro überschritten und das Finanzamt nahm die Klägerin nach einer Lohnsteueraußenprüfung für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die Übernahme der Versandkosten zu keinem geldwerten Vorteil führe und somit nicht mit in die Freigrenze einzubeziehen sei.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte dazu aus, dass der Versand von Waren einen eigenen, geldwerten Vorteil habe, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (z.B. Deutsche Post oder private Postdienstleister) kostenpflichtig sei. Zudem seien die Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme einer Dienstleistung begünstigt, welche die bestellte Ware nach Hause liefert.
Zuletzt verwiesen die Richter auch auf den Begriff der Anschaffungskosten. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie Ausgaben für den Transport von Gegenständen.
Somit müssen nach der Rechtsprechung (Urteil vom 08. April 2016 10 K 2128/14) auch die Versandkosten in die Freigrenze einbezogen werden.
Selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen 44 Euro-Grenze führt zum vollständigen Wegfall der Vergünstigung, daher sollte die Einhaltung der Grenze sichergestellt werden.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.04.2016 Az.: 10 K 2128/14
Sofern diese Sachbezüge die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht übersteigen, werden sie nicht berücksichtigt. (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Im vorliegenden Fall räumte die Klägerin ihren Mitarbeitern ein, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Dafür wurden 43,99 € (brutto) in Rechnung gestellt zuzüglich Versandkosten von 7,14 € (brutto). Demnach wurde der Wert von 44 Euro überschritten und das Finanzamt nahm die Klägerin nach einer Lohnsteueraußenprüfung für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die Übernahme der Versandkosten zu keinem geldwerten Vorteil führe und somit nicht mit in die Freigrenze einzubeziehen sei.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte dazu aus, dass der Versand von Waren einen eigenen, geldwerten Vorteil habe, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (z.B. Deutsche Post oder private Postdienstleister) kostenpflichtig sei. Zudem seien die Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme einer Dienstleistung begünstigt, welche die bestellte Ware nach Hause liefert.
Zuletzt verwiesen die Richter auch auf den Begriff der Anschaffungskosten. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie Ausgaben für den Transport von Gegenständen.
Somit müssen nach der Rechtsprechung (Urteil vom 08. April 2016 10 K 2128/14) auch die Versandkosten in die Freigrenze einbezogen werden.
Selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen 44 Euro-Grenze führt zum vollständigen Wegfall der Vergünstigung, daher sollte die Einhaltung der Grenze sichergestellt werden.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.04.2016 Az.: 10 K 2128/14