Aufwendungen für bestimmte Feier eines Arbeitnehmers als Werbungskosten abziehbar
Bislang stellten Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstags-, Beförderungs- oder ähnliche Feiern grundsätzlich typische steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung dar und konnten somit nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden (Urteil vom 08.07.2015, VI R 46/14), dass Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass ggf. nach dem Verhältnis der Anzahl der beruflichen zur Anzahl der privaten Gäste aufgeteilt werden können, sofern ein beruflicher Anlass festgestellt werden kann oder bei einer privaten Feier (z. B. 50. Geburtstag) ein Teil der Gäste dem beruflichem Umfeld zuzuordnen sind.
Ein beruflicher Anlass ist z.B. eine Verabschiedung in den Ruhestand oder die Bestellung zum Steuerberater, Geschäftsführer oder ähnliche Positionen.
Dennoch ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
BFH Urteil vom 10.11.2016 Az.: VI R 7/16
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden (Urteil vom 08.07.2015, VI R 46/14), dass Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass ggf. nach dem Verhältnis der Anzahl der beruflichen zur Anzahl der privaten Gäste aufgeteilt werden können, sofern ein beruflicher Anlass festgestellt werden kann oder bei einer privaten Feier (z. B. 50. Geburtstag) ein Teil der Gäste dem beruflichem Umfeld zuzuordnen sind.
Ein beruflicher Anlass ist z.B. eine Verabschiedung in den Ruhestand oder die Bestellung zum Steuerberater, Geschäftsführer oder ähnliche Positionen.
Dennoch ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
BFH Urteil vom 10.11.2016 Az.: VI R 7/16