Vorsteuerabzug/ Angabe der vollständigen Anschrift in der Rechnung
Von Kanzlei Lehmann 
vor 3 Jahren am 15.01.2021 
Eine Rechnung, welche den Vorsteuerabzug rechtfertigt, muss den Voraussetzungen der §§ 14 und 14 a UStG entsprechen. In diesen Vorschriften ist der Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers genannt.

Der BFH hat entschieden, dass der Begriff "vollständige Anschrift" nur dann erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer dort auch seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet. Folglich die Angabe eines "Briefkastensitzes" nicht genügt.

Zwischenzeitlich sind an dieser strengen Auslegung Zweifel entstanden, da sie gegen EU-Recht verstoßen könnte. Die Frage, ob es für den Vorsteuerabzug ausreicht, wenn lediglich eine Anschrift in der Rechnung angegeben wird, unter welcher der leistende Unternehmer postalisch zu erreichen ist aber er unter dieser Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, wurde nunmehr vom BFH dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Zudem ist durch den Europäischen Gerichtshof zu klären, wenn die formellen Rechnungsanforderungen nicht vollständig erfüllt sind, ob der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Leistungsampfänger die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte.

BFH Beschlüsse vom 06.04.2016 V R 25/15 und XI R 20/14