Krankheit und Dienstwagen
Arbeitsunfähigkeit und Dienstwagen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus an dann ist der Arbeitnehmer regelmäßig zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.
Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil da. Sie ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Soweit die Parteien daher nichts anderes vereinbart haben, ist die Überlassung nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Im Fall der Entgeltfortzahlung besteht damit kein Anspruch auf die Nutzung des Firmenfahrzeugs. Ähnliches dürfte für die Elternzeit gelten.
Bundesarbeitsgericht 9 AZR 631/09