Gewinne, Gewinne, Gewinne
Auch die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers sind umsatzsteuerpflichtig.
Der Kläger war der Ansicht, dass seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, da es an einem steuerbaren Leistungsaustausch fehle.
Der BFH ist anderer Ansicht, da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz des eingezahlten Geldes als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird. Zeitbezogen verbleibe daher dem Betreiber für die Bereitstellung der Automaten ein durchschnittlicher Gewinn.
BFH Urteil vom 09.04.2020 Az.: XI R 13/18
Der Kläger war der Ansicht, dass seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, da es an einem steuerbaren Leistungsaustausch fehle.
Der BFH ist anderer Ansicht, da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz des eingezahlten Geldes als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird. Zeitbezogen verbleibe daher dem Betreiber für die Bereitstellung der Automaten ein durchschnittlicher Gewinn.
BFH Urteil vom 09.04.2020 Az.: XI R 13/18