Arbeitslohn bei Zahlung von Bußgeldern?
Die Zahlung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Der Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge zahlt auf eine eigene Schuld. Insofern handelt es sich an dieser Stelle nicht um Arbeitslohn.
Zu prüfen bleibt aber, ob der Verzicht des Arbeitgebers auf einen Regress gegenüber dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellt und dem Arbeitnehmer damit Arbeitslohn zufließt.
BFH Urteil vom 13.08.2020 Az.: VI R 1/17
Der Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge zahlt auf eine eigene Schuld. Insofern handelt es sich an dieser Stelle nicht um Arbeitslohn.
Zu prüfen bleibt aber, ob der Verzicht des Arbeitgebers auf einen Regress gegenüber dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellt und dem Arbeitnehmer damit Arbeitslohn zufließt.
BFH Urteil vom 13.08.2020 Az.: VI R 1/17