Ortsübliche Vergleichsmiete
Von Kanzlei Lehmann 
vor 3 Jahren am 02.02.2021 
Die bisherige 66 %- Grenze wird auf 50 % reduziert. Die vereinbarte Miete sollte daher zukünftig nicht unterhalb von 50 % liegen. Daher können Vermieter, die davon Abstand nehmen regelmäßige Mieterhöhungen vorzunehmen ihre Werbungskosten auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung vollumfänglich abziehen, wenn die Miete mindestens 50 % der ortüblichen Miete beträgt. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
(Jahressteuergesetz 2020 BGBl 2020, 3096)