Kurzarbeitergeld und Einkommensteuererklärung
Von Kanzlei Lehmann 
vor 2 Jahren am 08.04.2021 
Kurzarbeitergeld ist von der Lohnsteuer befreit. Die anfallenden Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Dies gilt ebenfalls für Aufstockungen für die Monate März 2020 bis Dezember 2021, soweit sie zusammen mit dem KuG 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nicht übersteigen. Allerdings unterliegen KuG und Aufstockung dem Progressionsvorbehalt.
Bei Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr ist zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung einzureichen.