Rücklage zur Ersatzbeschaffung/ Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die Fristen zur Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen in einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
BMF, Schreiben IV C 6 -S- 2138/19/10002:003 vom 13.01.2021
BMF, Schreiben IV C 6 -S- 2138/19/10002:003 vom 13.01.2021